5.5 Schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer
1. Bedeutung
Nicht alle Verkehrsteilnehmer haben die gleichen Möglichkeiten, sich im Straßenverkehr zu schützen. Einige sind besonders verletzlich oder eingeschränkt und benötigen daher mehr Rücksicht und Aufmerksamkeit von anderen Fahrern. Die StVO schreibt ausdrücklich vor: Der Stärkere schützt den Schwächeren.
2. Gruppen schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer
a) Fußgänger
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Besonders Kinder und Senioren gelten als unberechenbar bzw. langsamer.
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Zebrastreifen, Fußgängerampeln und Haltestellen sind besondere Gefahrenpunkte.
b) Radfahrer und E-Biker
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Sie sind schneller als Fußgänger, aber völlig ungeschützt.
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Sie brauchen ausreichenden Seitenabstand beim Überholen:
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Innerorts mindestens 1,5 m,
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Außerorts mindestens 2,0 m.
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c) E-Scooter-Fahrer
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Oft unerfahren, instabil und unsicher in ihrem Fahrverhalten.
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Müssen Radwege nutzen, sind aber oft auf der Fahrbahn unterwegs.
d) Menschen mit Behinderungen
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Rollstuhlfahrer, Blinde mit Stock oder Blindenhund, Menschen mit Rollatoren brauchen mehr Zeit und Platz.
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Sie sind auf die Rücksicht der anderen angewiesen.
e) Kinder
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Haben eingeschränktes Gefahrenbewusstsein.
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Können plötzlich auf die Straße laufen – z. B. zwischen parkenden Autos.
f) Tiere im Straßenverkehr
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Reiter auf Pferden, Viehherden oder Wildtiere reagieren schreckhaft und unvorhersehbar.
3. Verhalten gegenüber schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern
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Geschwindigkeit anpassen → Schrittgeschwindigkeit, wenn nötig.
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Großen Abstand halten → sowohl seitlich als auch nach hinten.
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Defensiv fahren → lieber einmal warten, als eine riskante Situation erzwingen.
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Geduld zeigen → besonders bei Senioren, Rollstuhlfahrern oder Kindern.
4. Merksätze
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„Der Stärkere schützt den Schwächeren.“
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„Kinder rennen – Senioren brauchen Zeit.“
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„Abstand = Sicherheit.“
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